IBAN-Diskriminierung: Rechte nach EU-Verordnung 260/2012
Was IBAN-Diskriminierung konkret bedeutet
IBAN-Diskriminierung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder Arbeitgeber eine IBAN ablehnt, weil sie nicht aus dem eigenen Land stammt. Klassische Beispiele: Ein deutscher Arbeitgeber will Lohn nur auf deutsche IBANs überweisen; ein deutscher Energieversorger akzeptiert keine spanische IBAN für Lastschriften; ein Streaming-Dienst lehnt niederländische IBANs ab.
Alle drei Fälle sind rechtswidrig — EU-Verordnung 260/2012 stellt SEPA-IBANs rechtlich gleich, egal aus welchem der 36 SEPA-Länder sie stammen.
Was Sie tun können, wenn Sie betroffen sind
- Schriftlich widersprechen und auf Art. 9 der EU-Verordnung 260/2012 verweisen.
- Den Vorfall bei der BaFin melden (Beschwerdestelle).
- Bei Accounts IBAN (finanztip.de) oder iban-discrimination.eu öffentlich dokumentieren.
- Bei Verbraucherverträgen: Verbraucherzentrale einschalten.
- Bei Arbeitsverhältnissen: Betriebsrat, ggf. Klage vor dem Arbeitsgericht.
Worauf Unternehmen sich nicht berufen können
Technische Argumente („Unser System kann nur deutsche IBANs“) rechtfertigen keine Ablehnung. Systeme müssen seit 2014 SEPA-fähig sein. Auch Kostenargumente greifen nicht: grenzüberschreitende Euro-Überweisungen sind nach derselben Verordnung gebührengleich mit Inlandsüberweisungen.
Zusammenfassung
- Jede SEPA-IBAN ist rechtlich gleichgestellt — egal aus welchem der 36 SEPA-Länder.
- Die Ablehnung einer EU-IBAN ist ein Verstoß gegen Art. 9 EU-Verordnung 260/2012.
- Beschwerden laufen über die BaFin und gegebenenfalls zivilrechtlich.